Zum Hauptinhalt springen
Lexikon Navigation

Zuletzt bearbeitet von:

DGUV Regel 112-191

Veröffentlichungsdatum: 01.03.2023

DGUV Regel 112-191

DIE DGUV REGEL 112-191 FÜR ORTHOPÄDISCHE SICHERHEITSSCHUHE

Die berufsgenossenschaftliche DGUV-Regel 112-191 ist eine in Deutschland entstandene Richtlinie, die die notwendigen Eigenschaften eines Sicherheitsschuhs festlegt, damit der Schuh die CE Zertifizierung im Falle einer orthopädischen Zurichtung behalten kann. Diese Richtlinie ist mitlerweile als Standard in allen anderen europäischen Mitgliedstaaten übernommen worden. Die Neuregelung der BGR 191 – jetzt DGUV 112-191 – vom Januar 2007 schreibt vor, dass orthopädische Einlagen nur in Verbindung mit einer gültigen (der angepasste Schuh muss die EN ISO 20345 Norm erfüllen) Baumusterprüfung in Sicherheitsschuhe eingelegt werden dürfen. Wer prüft die Baumuster? Die Baumusterprüfung wird von einem beglaubigten Institut durchgeführt, das nach dem positiven Ergebnis der Prüfungen ein CE Zertifikat ausstellen kann.

DGUV-Regel-112-191


CHECK-LISTE FÜR DIE EINLAGENVERSORGUNG

✓ Wählen Sie aus dem WEMA Sortiment ein Schuhmodell aus, welches mit dem Einlagen-Symbol gekennzeichnet ist.

✓ Anschließend reichen Sie Ihrem Orthopädieschuhmacher oder Ihrem Sanitätshaus Ihrer Wahl den von Ihnen ausgewählten Sicherheitsschuh und das von Ihrem Orthopäden ausgestellte Rezept ein.

✓ Diese fertigen dann, unter Berücksichtigung der im Schuhkarton beiliegenden Fertigungsanweisung (Gebrauchsanweisung), Ihre individuelle, passgenaue Einlage an. Die im Schuh befindliche Einlegesohle bildet hierbei die Basis für die Anpassung.

✓ Die Abrechnung der Einlagen erfolgt über den Orthopädieschuhmacher.